Hydraulik-Schlauchleitungen sind im Betrieb vielen Einflüssen ausgesetzt, die zu einer Reihe von Gefährdungen führen können. Deshalb schreibt der Gesetzgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz vor, sie vor der erstmaligen Nutzung und danach in festgelegten Zeitabständen wiederkehrend zu prüfen. Eine Prüfung sollte in besonderen Situationen auch außerhalb der Prüffristen erfolgen. Darauf macht der Verband Technischer Handel (VTH) aufmerksam.
„Trocken- und Hitzephasen mit starker Sonneneinwirkung und andererseits Starkregen oder Überflutungen, wie wir sie heute erleben müssen, drängen alle Anwender zu besonderer Vorsicht und sind Grund genug, die regulären Prüffristen zu verkürzen“, rät Hartmut Schmitz, Vorsitzender der VTH-Fachgruppe „Schlauch- und Armaturentechnik” (SAT).
Art und Umfang der Prüfung von Hydraulik-Schlauchleitungen legt der Anwender selbst auf Grund der von ihm verpflichtend durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung fest. Die Beurteilung ist laut ArbSchG §§ 5+6 sowie BetrSichV § 3 und auch nach der DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV-A1) § 3 vorgeschrieben. Vorbehaltlich konkreter Herstellervorgaben sind Intervalle von zwölf Monaten (normale Anforderung) oder sechs Monaten (erhöhte Anforderung) üblich.
Quelle: Verband Technischer Handel